Auch in Einbahnstraßen ist mit Gegenverkehr zu rechnen

Auch in Einbahnstraßen ist mit Gegenverkehr zu rechnen. Ausparker haftet mit auch wenn Unfallgegner in falscher Richtung fährt.

Der Fall:

Auf den Parkplätzen von Autobahnraststätten ist der Verkehr zumindest meistens in Einbahnstraßen organisiert. Diese sind von den Parkbuchten eingefasst. Aus einer solchen Bucht wollte ein Autofahrer rückwärts ausparken. Er wusste, dass er in eine Einbahnstraße ausparkte und sah daher nur in die Richtung aus der in Fahrzeug  kommt das sich an die Regel hält.

Nun in diesem Fall kam ein Fahrzeug der Straßenbaubehörde aus der anderen Richtung und es knallte. Sowohl der Reisende als auch die Straßenbaubehörde meinten der Unfall sein vom je anderen verursacht worden. Als der eine klagte erhob der andere Widerklage.

Die Entscheidung:

Das Landgericht vor dem die Sache zunächst landete gab der Behörde Recht. Der Autofahrer wollte das nicht akzeptieren und schickte die Sache im Rahmen einer Berufung zum Oberlandesgericht in Oldenburg. Dort gab man ihr das Aktenzeichen 4 U 11/18.

Auch das OLG gab aber der Straßenbaubehörde Recht. Unbestritten war der Transporter der Behörde in der „falschen“ Richtung unterwegs. Ein Sachverständiger den das Gericht zu Rate gezogen hatte bestätigte jedoch, dass dies nötig sei um eine Straße auf Schäden zu untersuchen. Auch war der Transporter ordnungsgemäß dekoriert. Es hatte die vorgeschriebenen Warneinrichtungen in Rot-Weiß-Rot und fuhr sehr langsam.

Als Fahrer darf man sich auch nicht blind darauf verlassen, dass einem nichts entgegenkommen kann. Auch in Einbahnstraßen ist mit Gegenverkehr zu rechnen. Der Ausparker hätte  in beide Richtungen schauen müssen. Auch in einer Einbahnstraße dürfen zum Beispiel Einsatzfahrzeuge in beide Richtungen fahren. Auch sind, besonders auf einem Parkplatz, immer mal wieder Fußgänger unterwegs. Die müssen sich nicht an die Einbahnstraßenregelung halten.

Letztlich blieb es bei der Entscheidung des Landgerichts. Das Oberlandesgericht hat seine Einstellung zu der Sache in einem Hinweis an die Parteien deutlich gemacht. Der Berufungsführer akzeptierte dann das erstinstanzliche Urteil.

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