Auch im Hochsommer ist Warmwasserversorgung dringend herzustellen.

Auch im Hochsommer ist Warmwasserversorgung dringend herzustellen. Vermieter muss heißes Wasser auch bei heißen Temperaturen liefern.

Der Fall:

Eine Mutter zweier Kinder, eines davon war ein Kleinkind, lebte mit den Kindern in einer  Wohnung. Im Juni 2017 ging auf einmal die Heizungsanlage aus und es gab nur noch kaltes Wasser. Auch die Heizkörper blieben kalt. Daraufhin wollte sie ihrer Pflicht als Mieterin nachkommen und ihre Vermieterin von dem Mangel in Kenntnis setzen, damit diese das Problem behebt.

Sie versuchte es per Telefon und SMS. Schließlich sogar per Anwalt. Die Reaktion der Vermieterin war immer dieselbe: Schweigen. Daher zog sie schließlich vor Gericht und bat dieses im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, also im beschleunigten Verfahren, darum die Vermieterin dazu zu zwingen die Heizung wieder zu Laufen zu bringen. Außerdem beantragte sie für das Verfahren Prozesskostenhilfe, also dass die Verfahrenskosten, mit Ausnahme der für einen gegnerischen Anwalt, vom Staat zu tragen sind.

Das Amtsgericht wollte die Streitparteien zunächst mal anhören und lud sie zu einem Termin. Mit Schreiben vom Terminstag wollte die Mieterin die Sache wieder abblasen weil die Vermieterin das Problem gelöst hatte und es wieder warm war. Und so erschien sie auch nicht zu dem Gerichtstermin.

Aber die Vermieterin war da und erklärte dem Gericht sie habe nach der Meldung durch die Mieterin sofort Heizöl bestellt. Es habe halt ein bisschen gedauert bis das geliefert worden sei. Danach seien noch ein paar Tage vergangen, weil sie sich unter anderem wegen des Hundes der Mieterin nicht allein in das Haus traue.

Die Entscheidung:

Nachdem die Heizung wieder lief, war in der Hauptsache nichts mehr zu entscheiden. Offen aber war, wer die Kosten für das Gericht und den Anwalt zu tragen habe. Hier entschied das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag abzuweisen, und dass die Antragstellerin die Kosten zahlen solle. Ein Ausfall der Warmwasserversorgung und der Heizung sei zwar auch im Hochsommer nicht in Ordnung. Ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz aber nicht angebracht. Wasser könne man ja schließlich auch im Wasserkocher erwärmen.

Gegen diese Entscheidung zog die Mieterin zum Landgericht in Fulda. Dort bekam die Sache das Aktenzeichen 5 T 200/17. Es gewährte die Prozesskostenhilfe, weil der Antrag wohl Erfolg gehabt hätte, wäre die Heizung nicht wieder gestartet worden. Auch im Hochsommer ist Warmwasserversorgung dringend herzustellen Eine Heizung muss immer laufen. Ist eine Anlage verbaut bei der ein Brennstoffvorrat im Haus benötigt wird, muss der Vermieter sicherstellen, dass der nicht ausgeht.

Die Eilbedürftigkeit war auch gegeben. Gerade im Hochsommer beginnt man doch schnell zu „Schwoaßln“ und da braucht’s für die Hygiene eine funktionierende Wasserversorgung auch mit Warmwasser. Mit einen Kind von zwei Jahren gilt das besonders.

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