Auch Gewerbemieter müssen nicht immer malern

Auch Gewerbemieter müssen nicht immer malern.  Haben sie die Räume unrenoviert übernommen gibts keine Pflicht zur Schönheitsreparatur.

Der Fall:

Wohnungen müssen nicht von Privatleuten zum Wohnen angemietet werden. Sie können auch von Unternehmen zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. So war es hier. Die Mieterin von vier Wohnungen in einem Gebäude vergab diese an Messegäste und Monteure oder  Bauarbeiter. Je nachdem was so anstand.

Die Mietverträge verpflichteten dieses Unternehmen die Wohnungen renoviert zurückzugeben. Allerdings hatte es diese unrenoviert bekommen. Einen Ausgleich hat sie nicht erhalten. Für privat angemietete Wohnungen geht das nicht. Zumindest nicht wenn die entsprechende vertragliche Regelung eine sogenannte Formularklausel oder AGB ist.

Der Mietvertrag endete irgendwann. Die Vermieter wollten von der Mieterin jetzt die Renovierung der Wohnungen. Die aber dachte  nicht daran. Nach ihrer Meinung war die Regelung nicht rechtens. Er meinte auch Gewerbemieter müssen nicht immer malern.

Daraufhin ließen die Vermieter die Wohnungen selbst renovieren und verklagten die Mieterin auf die angefallenen Kosten. Diese hatten sich auf immerhin ungefähr € 33.600,00 summiert.

Die Entscheidung:

Bei dem Streitwert ging die Sache direkt ans Landgericht. Es hat die Klage abgewiesen. Die Kläger legten es dann dem Oberlandesgericht Dresden vor. Es behandelte die Sache unter dem Aktenzeichen 5 U 1613/18 und ließ die Kläger ebenfalls abblitzen.

Zwar sind die Hürden die das Gesetz zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen setzt wesentlich geringer wenn sie gegenüber Unternehmern Anwendung finden sollen. Aber hier hat die Regelung es auch darüber nicht geschafft. Das Gesetz sieht an sich die Pflicht zu Schönheitsreparaturen beim Vermieter. Dies gilt bei Wohnungen genauso wie bei Werkhallen.

Weicht eine AGB von einer gesetzlichen Wertung ab, dann ist die AGB nur wirksam, wenn sie für den Betroffenen nicht unangemessen ist. Beim Schutz der eigenen vier Wände ist das Gesetz strenger als bei gewerblichen Mietern. Die Regelung, dass der Mieter auch dann renovieren muss, wenn er die Räume unrenoviert bekommen hat ohne eine Kompensation zu erhalten ist nach Ansicht des OLG Dresden aber auch bei gewerblichen Mietern zu weit weg von der gesetzlichen Vorstellung.

Ein Tipp:

Eine unrenovierte Wohnung wird auf dem Markt in aller Regel weniger Miete einbringen als eine renovierte Wohnung. Diesen Abschlag bei der Miete sollten Sie als Vermieter im Vertrag mit dem Zustand der Mietsache begründen. Zahlt der Mieter weniger erhält er eine Kompensation. Machen Sie das im Vertrag deutlich.

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