Architektenhaftung für fehlende Befreiungsmöglichkeit von BbPlan.

Architektenhaftung für fehlende Befreiungsmöglichkeit von BbPlan. Dem Bauherrn erteilter Hinweis befreit ihn nicht.

 

Der Fall:

Ein Bauherr wollte auf seinem neuen Haus unbedingt ein Flachdach haben. Das Problem war, dass der Bebauungsplan nur Sattel- oder Pultdächer erlaubte.

Da er selbst der Materie nicht kundig war beauftragte er einen Architekten mit einer genehmigungsfähigen Planung. Entsprechend diesem Auftrag schaute der Architekt in den Bebauungsplan und teilte seinem Kunden mit, dass das mit dem Flachdach schwierig würde. Dabei sah der Architekt aber durchaus noch Chancen das Dach genehmigt zu bekommen.

Grundsätzlich ist die Baugenehmigungsbehörde an die Vorgaben im Bebauungsplan gebunden. Allerdings ist auch ein Bebauungsplan nicht in Stein gemeißelt. Unter bestimmten Umständen kann die Baugenehmigungsbehörde in Einzelheiten von dessen Vorgaben befreien. Eine solche Befreiung hatte der Architekt hier für möglich gehalten. Daher hatte er seine Pläne mit dem gewünschten Flachdach entworfen.

Noch bevor die zuständige Behörde hierüber entscheiden konnte, gab es Streit zwischen dem Architekten und dem Bauherrn. Das Auftragsverhältnis wurde deswegen beendet. Nun wollte der Architekt seine Leistung bezahlt haben. Dier Bauherr aber weigerte sich. Er war der Meinung, dass aufgrund der Planung eines Flachdaches die Leistung des Architekten für ihn wertlos sei. Aufgrund der Weigerung verklagte der Architekt den Bauherrn auf Zahlung seines Honorars.

Die Entscheidung:

Die Sache wurde in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht Nürnberg entschieden. Dort führte man den Streit unter dem Aktenzeichen 2 U 2751/19. Es ließ den Architekten ohne Honoraranspruch zurück.

Auch das Oberlandesgericht war der Meinung, dass die Entwürfe des Architekten für den Bauherrn keinen Wert hatten. Anders als der Architekt sah es keine Möglichkeit auf die notwendige Befreiung. Dies hätte der Architekt erkennen müssen.

Auch war das Risiko auf eine Verweigerung der Baugenehmigung wegen des Flachdaches nicht vom Bauherrn übernommen worden. Zwar hatte der Architekt diesen darauf hingewiesen, dass es schwierig würde. Auch ist es grundsätzlich möglich, dass der Bauherr ein solches Risiko in seinem Vertrag mit dem Architekten übernimmt. Voraussetzung aber ist, dass sich der Bauherr bewusst ist, dass er sich über Baurechtsnormen hinwegsetzt, oder dass er die Grenze des Möglichen ausreizen will.

Hier aber informierte der Architekt ihn lediglich von der Notwendigkeit der Befreiung. Dass diese ausgeschlossen war hatte ihm der Architekt aber nicht gesagt. Daher war er sich Umstandes nicht bewusst, dass das Flachdach nicht genehmigt werden konnte.

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