Architektenhaftung für Baumängel bei Schwarzarbeit
Architektenhaftung für Baumängel bei Schwarzarbeit. Architekt haftet nicht trotz fehlerhafter Überwachung nicht.
Der Fall:
Auch hier wollte sich jemand den Traum vom Eigenheim erfüllen. Geplant und überwacht werden sollte das durch einen Architekten. So wurde der Bau in Angriff genommen. Das geschah teils durch Handwerker die vom Architekten im Namen der Bauherren beauftragt wurden, teils durch Aufträge, die die Bauherren selbst erteilten.
Noch während der Bauphase stellten die Bauherren fest, dass so einiges nicht so gelaufen war wie sie es sich vorgestellt hatten. Um dem auf den Grund zu gehen wandten sie sich erst an einen anderen Architekten und dann an einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen. Der schaute sich den Schlamassel an und führte in seinem Gutachten so einige Mängel auf.
Die Bauherren setzten den Architekten daraufhin vor die Tür. Sein Vertrag enthielt auch die Bauüberwachung. Er sollte also nachsehen, ob die Handwerker auch ordentlich arbeiteten.
Sie hatten also nicht bekommen, was sie wollten. Groß Mitleid braucht man mit ihnen aber auch nicht zu haben, denn sie wollten dafür auch nicht bezahlen was gute Arbeit wert gewesen wäre. So haben sie, am Architekten vorbei, hier und da kleine oder auch größere Absprachen getroffen den Fiskus aus der Sache raus zu halten. Dementsprechend wechselten größere Mengen Bargeld den Besitzer. So an einen der Handwerker der nicht sauber gearbeitet hatte.
Die Bauherren verklagten die Handwerker, weil die nicht ordentlich gearbeitet hatten und den Architekten, weil der nicht ordentlich aufgepasst hatte. Mit den Handwerkern schlossen sie im Laufe des Gerichtsverfahrens Vergleiche, so dass am Ende nur noch der Architekt auf der Beklagtenseite übrig geblieben war.
Die Entscheidung:
Die Sache wurde vor dem Landgericht Bonn verhandelt, wo es das Aktenzeichen 18 O 250/13 bekommen hatte. Es hat den Architekten zu einem großen Teil verurteilt. Nicht aber bei dem Mangel der durch den schwarz arbeitenden verursacht worden war.
Durch den BGH ist geklärt, dass bei Schwarzarbeit keine Mängelgewährleistungsansprüche gegen den Ausführenden bestehen. Damit soll sie unattraktiver gemacht werden. Das LG Bonn war nun der Meinung, dass dieser Zweck nicht erreicht werden kann, wenn sich der Bauherr den Schaden dann halt von Architekten holen könne und hat den Ausschluss der Mängelgewährleistung auf die Überwachungspflichten des Architekten ausgedehnt.