Architektenhaftung bei Umsetzung spiegelverkehrten Plans

Architekt setzt fremden, fehlerhaften Plan für Produktionsstraße um. Wie steht´s mit der Architektenhaftung bei Umsetzung spiegelverkehrten Plans.

Der Fall:

Die Sache drehte sich um einen Architekten, der nicht selbst einen Plan machen sollte, sondern nur den Plan eines anderen umsetzen sollte. Der Auftraggeber hat ihm also einen Plan gegeben und er fing an zu bauen. Ziel war die Errichtung einer Laufbandanlage für Lackierarbeiten.

Sowas funktioniert nur, wenn die Anlage mit der richtigen Laufrichtung gebaut ist. Ein Werkstück muss erst getrocknet werden. Dann kann es lackiert und schließlich gereinigt werden. Andersrum geht´s halt nicht.

Irgendwann, noch während des Bauens, fiel der Fehler auf. Dennoch musste abgerissen und neu gebaut werden. Das war nicht billig.

Diese Kosten wollte der Auftraggeber vom bauüberwachenden Architekten ersetzt haben. Der Fehler aber war nicht von ihm gemacht worden, er hatte ihn nur nicht erkannt. Deshalb wollte er nicht zahlen. So ging die Frage der Architektenhaftung bei Umsetzung spiegelverkehrten Plans vor Gericht.

Das Urteil:

Das Landgericht hat den Architekten in erster Instanz antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das nicht ganz so stehen lassen. Es entschied zu der unter 8 U 152/15 geführten Sache zwar, dass der Architekt, der einen Plan eines Kollegen umsetzt ja über denselben Sachverstand verfügt, den der Planersteller auch.

Der Auftraggeber kauft auch diese Fähigkeiten des ausführtenden Architekten ein, so dass dieser nicht einfach ungeprüft machen darf, was sich der andere so ausgedacht hat. Zu diesen eingekauften Fähigkeiten des Beklagten hätte die von jedem Architekten verlangte Fähigkeit gehört diesen  Fehler zu erkennen.

Dennoch war die Berufung für den Architekten nicht völlig verloren. Anders als das Landgericht hat das OLG die Verantwortung nicht ausschließlich beim Beklagten gesehen. Die Übergabe einer fehlerbehafteten Planung bedeutet nämlich, dass auch der Auftraggeber seinen Teil am Schaden hatte. Den legte das Gericht mit 50% fest. Zu einer eindeutigen Antwort der Frage nach der der Architektenhaftung bei Umsetzung spiegelverkehrten Plans kam es also nicht.

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