Architektenhaftung bei provisorischer Abgasanlage.

Architektenhaftung bei provisorischer Abgasanlage. Errichtung auch provisorischer Abgasanlage muss überwacht werden.

 

Der Fall:

Ein Mietshaus ist modernisiert worden. Im Rahmen der Arbeiten wurde nicht nur eine neue Heizungsanlage installiert. Es sollte auch die alte Abgasabzugsanlage erneuert werden. Da im Haus aber Leute lebten, und die nicht ohne Heizung und warmes Wasser bleiben sollten, musste eine Lösung her.

Der mit der Organisation der Maßnahmen, das heißt auch mit der Bauüberwachung, beauftragte Architekt plante daher den Einbau einer nur vorübergehenden Anlage ein. Die Arbeiten wurden auch durchgeführt. Beauftragt war damit ein Unternehmen, das schon öfter für den Bauherren tätig war. Dabei war es auch nie zu größeren Problemen gekommen. So zumindest hatte es der Architekt vor Gericht dargestellt.

Der Rohbauer der im Haus tätig wurde hatte aber eine Handvoll Mineralwolle genommen und in eines der Rohre gestopft durch die Abgase aus einer der Wohnungen geführt werden sollten. Die Wolle war so dicht, dass der Abzug nicht ausreichend funktionierte. Weder die Mieterin, noch der Bauherr oder der Architekt wussten davon.

In dieser Wohnung sammelten sich daher giftige Abgase an. Leider sind Abgase aus solchen Feuerungsanlagen weder sichtbar noch kitzeln sie die Nase. Die erhebliche Gefährlichkeit der Situation liegt auf der Hand. Die Mieterin der betroffenen Wohnung trug denn auch gesundheitliche Schäden davon.

Hierfür verlangte sie Schmerzensgeld, und zwar vom Architekten. Der war der Meinung nicht prüfen zu müssen, ob da alles passte. Die Verantwortung läge allein bei dem Unternehmen, das die Anlage gebaut hatte. Auch sei es ihm nicht zumutbar die Anlage mit immerhin 12 Abzügen vollständig zu prüfen.

Die Entscheidung:

Das Landgericht verurteilte den Architekten. Gegen die Entscheidung legte dieser Berufung zum Oberlandesgericht Köln ein. Der Streit erhielt dort das Aktenzeichen 7 U 11/20.

Das hielt das landgerichtliche Urteil aufrecht. Es erkannte aufgrund der Bedeutung einer Abgasanlage eine Prüfverpflichtung des Architekten. Eine Pflicht trifft den Architekten, wenn er erkennt, dass der Handwerker überfordert ist, oder er besondere Risiken erkennt bzw. hätte erkennen können. Das war angesichts der Lebensgefahr für die Bewohner der Fall.

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