Architektenhaftung bei Kostenüberschreitung durch Fachplaner?

Der Architekt steht als zentrale Figur im Feuer. Gibt es auch eine Architektenhaftung bei Kostenüberschreitung durch Fachplaner?

Das Problem:

Häufig verpflichtet sich der Architekt dafür Sorge zu tragen, dass die Baukosten eine bestimmte Summe nicht überschreiten. Dabei hat er die Kostenentwicklung oftmals aber gar nicht vollständig im Griff. Der Architekt ist bei der Planung und Durchführung häufig auf die Zuarbeit anderer Ingenieure und Planer angewiesen. Meist ist dies auch dem Bauherren klar. Die Frage ist daher ob der Architekt haftet, wenn die Baukostenüberschreitung aus einem Bereich stammt, oder stammen könnte, für den ein Fachingenieur verantwortlich zeichnet.

IN diesem Fall haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass der Architekt für eine bestimmte Kostengruppe nicht verantwortlich sein soll. Übersehen haben sie dabei dieser Kostengruppe einen Wert zuzuordnen. Diese teilweise Befreiung steht im Widerspruch zu der ebenfalls vereinbarten Verantwortlichkeit für die bestimmte Gesamtobergrenze.

Das Urteil:

Das Landgericht Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 10.08.2018 zum Aktenzeichen 10 O 569/16 den Architekten von der Haftung für die Baukostenüberschreitung frei gesprochen. Es argumentiert, dass die Vereinbarung keinen nachvollziehbaren Regelungsgehalt habe. Auf gut Bayrisch: Ihr miasts Aich scho überlgn wos woits.

Stellungnahme:

Hier war die Situation für das Gericht außergewöhnlich klar und einfach, weil die betreffende Kostengruppe ausdrücklich herausgenommen war. In aller Regel ist dies aber nicht der Fall. Wie damit umgegangen werden soll ist offen. Aus Architektensicht bietet es sich an, alle Kostengruppen, die in andererleut Hände gelegt werden von einer Baukostenvereinbarung auszuschließen. Die Frage ist, ob dies mit dem Bauherren machbar ist.

Sollte dieser nicht mitmachen, so kämen vertragliche Vereinbarungen mit den Fachplanern in Betracht. Schließlich steht eine Entlastungsmöglichkeit im Raum. Der Architekt muss dann aber im Verfahren beweisen, dass die Kostenüberschreitung auf Umständen beruht, die im Verantwortungsbereich des Fachplaners liegen.

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