Arbeitgeberrecht auf Einblick in Dateien auf Dienstrechner

Arbeitgeberrecht auf Einblick in Dateien auf Dienstrechner. Nicht als privat gekennzeichnete Dateien nicht geschützt.

Der Fall:

Der Fall dreht sich um eine Kündigung, die ein Arbeitnehmer erhalten hatte. Die Kündigung begründete der Arbeitgeber damit, dass er den Verdacht habe, der Arbeitnehmer habe ihn betrogen. Hintergrund war, dass er seinem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug und eine Tankkarte zur Verfügung gestellt hatte. Nach Herstellerangaben fast der Tank unter 100 Liter. Auf die Tankkarte waren aber mehrmals über 100 Liter getankt worden. Auch andere Umstände legten den Verdacht nahe, dass der Arbeitnehmer nicht nur das Dienstfahrzeug sondern auch andere Fahrzeuge auf Firmenkosten betankt hatte. So fanden sich auf einer Liste der Tankbelege auch Rechnungen über Spritsorten, die vom Dienstfahrzeug gar nicht verbrandt werden können.

Auf diese Liste ist der Arbeitgeber auf dem Dienstlaptop des Arbeitnehmers gestoßen. Diesen hatte er sich geben lassen, weil er vermutete, dass der Arbeitnehmer Betriebsgeheimnisse an Dritte verraten hatte. Nachdem der Arbeitnehmer den Computer heraus gegeben hatte, übersandte er seinen Vorgesetzten eine Liste mit Dateien die als privat bezeichnete. Scheinbar konnte der Arbeitgeber den Verdacht des Geheimnisverrats nicht bestätigen. Die Kündigung gründete nämlich nicht darauf, sondern auf dem Verdacht des Betruges mit der Tankkarte.

Die Erkenntnisse zum möglichen Missbrauch der Karte hatten sich aber nicht ergeben, weil der Arbeitgeber hierzu einen Verdacht hatte. Sie waren vielmehr bloßer Zufallsfund auf der Suche nach anderen Informationen. Nach Ansicht des Mitarbeiters hätte sein Arbeitgeber aber in solche Dateien schauen dürfen, aus denen nicht zu erwarten war, dass sich dort Informationen zum Verdacht des Geheimnisverrats finden ließen.

Gegen die Kündigung erhob er daher Klage und verlangte auch den Ersatz von Lohn, den er nicht erhalten hatte.

Die Entscheidung:

Nachdem das Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz dem Kläger keinen Kündigungsschutz gewährt hatte schickt er die Sache zum Bundesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht gab der Angelegenheit das Aktenzeichen 2 AZR 426/18.

Es bestätigte aber die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Die Erwägungen des BAG warum die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung hier Vorlagen und warum ein Arbeitgeber überhaupt auf bloßen Verdacht hin kündigen darf wollen wir hier beiseite lassen. Zur Verwertung der gefundenen Tankdaten führte das Gericht aber aus, das ein Arbeitgeber alle Informationen verwenden darf, die er erlangt hat ohne dabei gegen den Datenschutz zu verstoßen.

Dies war hier der Fall. So dürfen u.a. alle Daten erhoben werden, die zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses nötig sind. Zu dieser Durchführung gehört aber auch die Kontrolle, ob der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten erfüllt.

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