Ansprüche bei um unter 10% kleineren Mieträumen
Ansprüche bei um unter 10% kleineren Mieträumen. Mieter muss vortragen und ggf. beweisen, Nutzwert für ihn verringert.
Der Fall:
Es geht hier um einen Mietvertrag, bei dem Räume mit einer Gesamtgröße von 300m2 vermietet wurden. Das wurde auch so vereinbart. Dabei nahm der Vertrag Bezug auf einen Plan der Räume und da standen die 300 Quadratmeter drin. Der Vermieter hatte sich also verpflichtet dem Mieter Räume in dieser Größe zur Verfügung zu stellen.
Später stellte der Vermieter fest, dass der Plan der Vertragsbestandteil geworden war nicht mehr aktuell war. Nach Abschluss und vor Übergabe hatte es nämlich Umbauarbeiten gegeben. Dabei kam es dazu, dass insgesamt ungefähr 10 Quadratmeter wegfielen. Außerdem umfasste der Plan einen Flur. Der aber war der einzige Zugang zu den Räumen des Nachbarn. Damit gehörte er zu einer anderen Mieteinheit als unsere Mieterin angemietet hatte.
Um die Sache zu lösen schrieb die Vermieterin die Mieterin an und bat sie einen Zusatz zum Vertrag zu unterschreiben. An diesen war denn auch ein aktueller Grundriss angefügt, der den alten und falschen Grundriss ersetzen sollte.
Die Mieterin aber unterschrieb die Vertragsänderung nicht. Stattdessen unterschrieb sie eine anwaltliche Vollmacht. Dem hatte sie den Auftrag gegeben eine Mietminderung geltend zu machen und dies gegebenenfalls auch vor Gericht. So kam es denn auch.
Die Entscheidung:
In den ersten beiden Instanzen verlor die Mieterin aber. Da diese nicht aufgab, setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Sache auseinander. Er tat dies unter dem Aktenzeichen XII ZR 40/19.
Der BGH blieb seiner Linie treu, dass es erst dann automatisch zu einer Mietminderung kommt, wenn die Räume um 10% oder mehr kleiner sind als vertraglich vereinbart. Hier aber wären das statt der 10 Quadratmeter 30 gewesen. Um dennoch eine Mietminderung zu erreichen müsste die Mieterin darlegen und bei Bestreiten durch den Mieter beweisen, dass der Nutzwert für sie gemindert ist. Das ist ihr aber nicht gelungen.