Anspruch aufgrund nur geschätzten Schadens.

Anspruch aufgrund nur geschätzten Schadens. Anders als beim Werkvertrag kann man beim Kauf fiktiven Schaden verlangen.

Der Fall:

Hier investierte jemand eine nicht unerhebliche Menge Geld in den Erwerb eines Grundstücks mit Haus. Dieses verfügte über mehrere in sich abgeschlossene  Einheiten.  Der Erwerber hatte vor zwei Dachwohnungen zu Wohnzwecken zu nutzen. Im ersten Stock befanden sich Räume,  die  er als  Arztpraxis nutzen wollte.

Später stellte sich heraus, dass er den ersten Stock gar nicht als Praxis nutzen durfte. Hierfür lag schlichkt keine Genehmigung vor. Genauso war es mit der Nutzung des Dachgeschosses zum Wohnen. Daraufhin machte sich der Käufer schlau, was denn notwendig wäre, um die Genehmigungen zu erhalten.

Offenbar brauchte es hierfür ein paar Umbauten. Jedenfalls stellte sich heraus, dass es circa € 30.000,00 kosten würde die beabsichtigte Nutzung genehmigen zu lassen. Diese Mehrkosten wollte der Käufer aber nicht übernehmen. Er hatte  vorher ausdrücklich nachgefragt, ob er denn die Räume entsprechend nutzen könne. Hierauf hatte ihm der Verkäufer auch ausdrücklich gesagt, dass das genehmigt sei. Für diese Aussage sollte er nun haften.

Da der Verkäufer das jedoch nicht einsah, verklagte ihn der Käufer auf die Zahlung der € 30.000,00. Selbst ausgegeben hatte er sie noch nicht. Der Verkäufer meinte es gäbe keinen Anspruch aufgrund nur geschätzten Schadens.

Die Entscheidung:

Das zunächst zuständige Landgericht gab der Klage statt. Der Verkäufer ging daher vor das Oberlandesgericht in Düsseldorf, wo die Sache unter dem Aktenzeichen 24 u 194/17 bearbeitet wurde.

Das Oberlandesgericht sah die Sache jedoch wie das Landgericht. Der Beklagte hatte sich auf ein Urteil des BGH berufen. Der Bundesgerichtshof hatte darin die Abrechnung nach fiktiver Mangelberechnung ausgeschlossen, wenn es sich um einen Werkvertrag handelte. Die Frage hier war daher, ob dies auch bei Kaufverträgen gelten könne.

Das Oberlandesgericht sieht die Lage bei einem Kauf aber anders als bei einem Werkvertrag. Grund ist, dass im Werkvertrag der Gesetzgeber einen Anspruch auf Vorschuss der zu erwartende Mängelbeseitigungskosten gewährt hat. Dieser Anspruch war für den BGH Grund die fiktive Mangelbeseitigung nicht zuzulassen. Eine entsprechende Norm gibt es in den Regeln zum Kaufvertrag jedoch nicht.

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