Anrechnung von Prozesskosten in Erbschaftssteuer

Anrechnung von Prozesskosten in Erbschaftssteuer. Prozesskosten aus Streit über den Nachlass sind steuerlich ansetzbar

Der Fall:

Gen Ende seines Lebens erging es einem späteren Erblasser, wie es heutzutage vielen ergeht. Er erkrankte an Alzheimer, was schließlich dazu führte, dass er nicht mehr in der Lage war die Bedeutung dessen abzuschätzen, was er tat. Jurisitisch führte das zum Verlust von Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit. Beide sind an die rein tatsächlichen Fähigkeiten gebunden. Schwinden diese Fähigkeiten, verschwindet irgendwann die Geschäftsfähigkeit. Eine entsprechende Feststellung durch ein Gericht braucht es nicht. Das kann zu erheblichen Problemen führen, und hat es hier auch getan.

Der Erblasser war nicht unvermögend. In seinen letzten Jahren aber hat er teure Geschenke gemacht. So übergab er einige Jahre vorher eine wertvolle Sammlung dem Museum seiner Heimatstadt. Wenige Tage vor seinem Tod schloss mit seiner Hausbank einen Vertrag, wonach diese nach seinem Ableben ein Aktiendepot auflösen und den Erlös unter von ihm benannten Personen verteilen sollte. Demensprechend ging die Bank auch vor.

Die Erben waren über diese Großzügigkeit nicht erfreut. Sie waren der Meinung diese beiden, und noch andere Geschäfte, seien wegen der Demenz des Erblassers nichtig. Die Vermögenswerte gehörten zur Erbmasse und damit ihnen. Die Bank sollte für das verschenkte Vermögen Wertersatz leisten und das Museum die Sammlung rausrücken.

Mit ihren jeweiligen Klagen konnten sie sich nicht in jedem Fall durchsetzen. Teils gingen sie verloren. Das hatte zur Folge, dass sie, neben den Kosten ihres eigenen Anwalts auch die der Gegenanwälte und des Gerichts tragen mussten. Bei der Bestimmung der Erbschaftsteuer wollten sie diese Kosten berücksichtigt wissen. Als das Finanzamt das aber nicht tat, folgte die nächste Klage der Erben.

Die Entscheidung:

Auch das Finanzgericht aber wollte die Prozesskosten nicht berücksichtigen. So legten die Erben diese Frage der Bundesfinanzhof vor. Dieser beantwortete sie unter dem Aktenzeichen II R 29/16 zu Gunsten der Erben. Nach seiner Ansicht sind die Prozesskosten Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit dessen Erlangung stehen. In einem solchen Fall sieht das Erbschaftssteuergesetz vor, dass sie bei der Berechnung berücksichtigt werden müssen.

Ein Tipp:

Als Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit dessen Erlangung stehen, werden nur solche Aufwendungen anerkannt, die in einem ausreichend engen Zusammenhang mit dem Erbanfall stehen. Daher müssen Klagen kurz nach dem Erbfall erhoben werden. Wie lange die Frist ist, hängt davon ab worum es geht. Bei leichten und übersichtlichen Sachverhalten muss es schneller gehen, als wenn man sich erst durch meterweise Akten fressen muss.

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