Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abrissverfügung

Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abrissverfügung. Abwägung aller Punkte darf keinen anderen Schluss zulassen.

 

Der Fall:

Eine Baubehörde fand in einem Hof einen kleinen Anbau von ungefähr 14m2 mit einem Geschoss. Darin lagerten Dinge, die der Betreiber eines Bistros brauchte, das er in dem Gebäude unterhielt. Auch konnten sich Raucher dorthinein zurückziehen. Der Anbau war nicht genehmigt. Die Behörde forderte den Grundstückseigentümer auf, ihn zu entfernen und drohte mit einem Zwangsgeld von € 5.000,00. Dabei ordnete es die sogenannte sofortige Vollziehung an.

Grundsätzlich müssen behördliche Anordnungen solange nicht umgesetzt werden, als sie noch nicht rechtskräftig sind. Rechtskraft tritt ein, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist. Das ist aber erst dann der Fall, wenn keine Klage, Berufung bzw. Revision mehr möglich ist und das kann ein paar Jahre dauern.

Aus Sicht der Behörde war die Brandgefahr aber so groß, dass man nicht so lange warten konnte. Daher entschied sie sich für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abrissverfügung. Auch konnte der Abbau ohne großen Aufwand bewerkstelligt werden. Ein bloßes Verbot den Anbau zu nutzen reiche auch nicht aus. Durch den Anbau verläuft nämlich der zweite Rettungsweg. Würde das Amt den Anbau aber versiegeln und verschließen, dann wäre der zu.

Der Grundstückseigentümer war mit dem Vorgehen der Behörde nicht einverstanden. Gegen die Beseitigungsverfügung legte er Widerspruch ein und gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung zog er vor das Verwaltungsgericht.

Die Entscheidung:

Hier wollen wir uns die Entscheidung der Gerichte über die sofortige Vollziehung ansehen. In zweiter Instanz hat sich das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mit der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs befasst. Bearbeitet hat es die Sache unter dem Aktenzeichen 2 M 64/21.

Es hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, das dem Eigentümer Recht gegeben hatte. Dabei war für das Gericht die Frage der leichten Abbaubarkeit nicht wichtig. Es stellte vielmehr darauf ab, ob man den Anbau auch leicht lagern und wieder aufbauen könnte. Sollte in der Hauptsache entschieden wird, dass der Bau stehen rechtmäßig ist, darf er wieder aufgestellt werden und dass soll ohne Schäden föglich sein. Hierzu aber hat das Amt nichts gesagt.

Eine Versiegelung durch die Behörde wäre, nach Landesrecht, aber erst möglich, wenn gegen eine Nutzungsuntersagung verstoßen wird. Diese ist daher das weniger belastende Mittel und somit die richtige Wahl. Damit ist mit der Nutzungsuntersagung an sich auch kein Verschließen des Rettungsweges gegeben.

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