SozG Koblenz: Anderes Medikament wegen Rabattvertrages des Apothekers?

Pressemeldung 1/2014 Sozialgericht Koblenz
zum Verfahren S 13 KR 379/13

Das Sozialgericht Koblenz hat in dem Verfahren S 13 KR 379/ 13 der Klage eines Apothekers stattgegeben, der sich gegen eine Retaxierung durch die Krankenkasse in einem Fall gewandt hat, in dem der verordnende Arzt ein Medikament unter Angabe des Herstellers und der Pharmakontrollnummer verordnet und das sog. „aut idem“-Feld angekreuzt hatte. Es handelte sich um ein Importarzneimittel. Der klagende Apotheker hat in dieser Konstellation die Auffassung vertreten, er sei an die Verordnung des Arztes gebunden; die beklagte Krankenkasse hat die vorgenommene Retaxierung darauf gestützt, dass der Apotheker einen Rabattvertrag mit dem Originalhersteller nicht beachtet habe. Im Falle einer bestehenden Rabattvereinbarung sei er stets an diese gebunden; das „aut idem“-Feld entbinde ihn nicht von seinen Pflichten nach dem bestehenden Rahmenvertrag.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass die Verordnungs- und Therapiehoheit letztlich beim behandelnden Arzt liegt. Hat dieser wie im vorliegenden Fall das verordnete Medikament derart detailliert angegeben und sodann das „aut idem“-Feld angekreuzt, gibt er nach Ansicht der erkennenden Gerichts dadurch zu erkennen, dass kein anderes Arzneimittel abgegeben werden darf; insoweit unterscheidet sich die vorliegenden Fallkonstellation auch von den bisher durch das Bundessozialgericht entschiedenen, in denen eine solche detaillierte Verordnung nicht vorlag, sondern diese nur durch Angabe der Produktbezeichnung erfolgte. Das Gericht geht davon aus, dass es Sache der Krankenkasse ist, im Falle eines Missbrauchs der „aut idem“-Verordnung gegen den Vertragsarzt vorzugehen; der Apotheker darf und muss sich in diesen Fällen jedoch auf die Verordnung verlassen und diese ausführen.

Die Sprungrevision wurde zugelassen.