AG München: Vorsicht bei Werkstattklausel in Versicherungsvertrag – Kostenabschlag auch bei gleichen Kosten

31. Juli 2015 – Pressemitteilung 44/15

Teure Reparatur


Wer eine Werkstattklausel mit der Versicherung vereinbart hat, eine Reparatur jedoch bei einer freien Werkstatt in Auftrag gibt, muss einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Kosten hinnehmen, auch wenn die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt identisch sind.


Am 20.6.2013 erlitt der PKW VW Golf des Klägers einen Hagelschaden. Der Kläger aus Buchloe hat für sein Fahrzeug bei einer Versicherung mit Sitz in München eine Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen, bei der auch Hagelschäden mit einer Selbstbeteiligung von Euro 150 mitversichert sind. Die Reparatur des Fahrzeugs kostete Euro 6644,16. Der Kläger reichte die Rechnung bei der beklagten Versicherung ein. Diese erstattete nur Euro 5497,53, kürzte also die Rechnung um 15 Prozent. Die Versicherung begründete dies damit, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen, eine Werkstattbindung vertraglich vereinbart sei. Werkstattbindung bedeutet, dass Reparaturen nur dann zu 100 Prozent erstattet werden, wenn sie von einer Vertragswerkstatt ausgeführt werden. Der Kläger ließ die Reparatur jedoch nicht durch eine Vertragswerkstatt ausführen. Er ist der Meinung, dass die Klausel nicht gelte und im Übrigen die von der Versicherung genannte Vertragswerkstatt keine freien Termine gehabt hätte.

Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München gegen die Versicherung auf Zahlung von Euro 996,63. Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Kläger bekommt den Restbetrag nicht erstattet.

Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Versicherung wirksam in dem Vertrag mit dem Kläger eine Werkstattbindung vereinbart hat, wonach bei der Beauftragung einer freien Werkstatt dem Kläger nur 85 Prozent ersetzt werden müssen. Aus den von der beklagten Versicherung vorgelegten Unterlagen sei dies eindeutig ersichtlich.

Das Gericht ließ den Einwand des Klägers, es sei kein Termin in einer Vertragswerkstatt zu erhalten gewesen, nicht gelten. Die Vertragswerkstatt habe den Kläger auf eine Wartezeit von einem Monat verwiesen, was bei dem vorliegenden Hagelschaden zumutbar sei. Die Fahrtauglichkeit des PKW sei dadurch nicht beeinträchtigt gewesen. Alle in der Reparaturrechnung aufgelisteten Positionen würden sich nur auf optische Reparaturen beziehen. Auch hätte der Kläger die Beklagte vorher auffordern müssen, eine andere Vertragswerkstatt zu benennen, bevor eine frei gewählte Werkstatt beauftragt wird. Unerheblich sei auch, so das Gericht, dass die vom Kläger gewählte Werkstatt die gleichen Stundensätze berechnet wie die Vertragswerkstatt. Die Werkstattbindung besage, dass Fahrzeuge bei einem Kaskoschaden in einer Partnerwerkstatt der Versicherung repariert werden müssen. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Versicherung und Werkstatt. Die Kostenvorteile durch Großkundenrabatte und andere Effekte werden in Form einer niedrigeren Prämie an die Versicherten weitergegeben. „ Dieser Beitragsnachlass, von dem der Versicherte profitiert, funktioniert aber eben auch nur, wenn die Vertragswerkstätten tatsächlich in Anspruch genommen werden“, so das Gericht.

Urteil des Amtsgerichts München vom 26.9.14, Aktenzeichen 122 C 6798/14

Das Urteil ist rechtskräftig.

Monika Andreß