AG München: Ausschluss der Übernahme von Abschleppkosten wegen Trunkenheit in den Mitgliedschaftsbedingungen eines Automobilclubs zulässig
20. Mai 2016 – Pressemitteilung 39/16
Pannenhilfe nach Alkoholfahrt
Ein Automobilklub kann in seinen Mitgliedschaftsbedingungen die Kostenübernahme von Abschleppkosten bei einem durch das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden ausschließen.
Der Kläger aus Königswinter ist Mitglied in einem großen deutschen Automobilclub. Am 03.02.2014 gegen 23.35 Uhr kam er mit seinem PKW auf der Ferdinand-Schmitz-Straße in Königswinter wegen überhöhter Geschwindigkeit von der Straße ab und rammte ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug. Die herbeigerufene Polizei ordnete beim Kläger eine Blutentnahme an. Die Auswertung ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,41 Promille. Das fahruntaugliche Fahrzeug des Klägers wurde durch Vermittlung des Automobilclubs von einem Abschleppunternehmen abgeschleppt. Der Kläger versuchte zunächst, die Abschleppkosten von seiner Vollkaskoversicherung erstattet zu bekommen. Diese lehnte jedoch die Übernahme der Kosten ab. Daraufhin machte der Kläger gegenüber dem Automobilclub im Rahmen seiner Mitgliedschaft die Kostenerstattung geltend. Auch der Automobilclub lehnte die Kostenerstattung ab.
Daraufhin erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht München gegen den Automobilclub. Unter anderem verlangt er die Abschleppkosten in Höhe von 246,76 Euro ersetzt. Die Bestimmung in den Mitgliedschaftsbedingungen über den Ausschluss der Kostenübernahme sei unbestimmt. Außerdem habe der Automobilclub seine Aufklärungspflicht verletzt, da er sein Mitglied nicht über den Umstand aufgeklärt habe, dass eine Kostenübernahme bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille nicht in Betracht kommt. Hätte der Kläger dies gewusst, hätte er einen ortsansässigen Abschleppunternehmer beauftragt, der allein aufgrund der Nähe zum Unfallort viel kostengünstiger gewesen wäre.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Kläger muss die Kosten selbst tragen.
Nach Ziffer 5 Buchstabe d. der Mitgliedschaftsbedingungen würde die Kostenfreiheit nicht gelten für Schäden, die vom Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden.
Indem der Kläger im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug führte und infolge überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursachte, liegt (jedenfalls) eine grobe fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer (vgl. § 315c, 316 StGB) vor so die Urteilsbegründung. Erst diese Pflichtverletzung habe zum Unfall und den damit angefallenen Abschleppkosten geführt. Das Gericht stellt weiter fest, dass Mitgliedschaftsbedingungen die Rechte aus der Vereinsmitgliedschaft ausgestalten. Die Vorschriften über die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbeziehungen müssten hier nicht eingehalten werden. Die Einschränkung der Vereinsleistung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden: Insoweit liegt der Vergleich zur Kaskoversicherung nahe, die einen entsprechenden Leistungsausschluss vorsieht so das Gericht.
Auch eine Verletzung der Hinweispflicht liegt nicht vor. Der Automobilclub müsse sein (Neu-)Mitglied nicht über Einzelheiten der mitgliedschaftlichen Rechte aufklären. Das Gericht weiter: dies stellt eine Obliegenheit desjenigen dar, der überlegt, bei der Beklagten Mitglied zu werden.
Urteil des Amtsgerichts München vom 15.02.2016 Aktenzeichen 122 C 23868/15
Das Urteil ist rechtskräftig.
Monika Andreß