AG München: Abänderung der Route einer Kreuzfahrt kann Minderung des Reisepreises rechtfertigen.

28. August 2015 – Pressemitteilung 52/15

Östliches Mittelmeer statt Schwarzes Meer

Eine nachträgliche Änderung der Reiseroute durch ein Kreuzfahrtunternehmen kann zu einem Minderungsanspruch führen.


Der 69-jährige Kläger aus Lübeck buchte für sich und seine Ehefrau am 21.1.14 über ein Online-Reisebüro eine Schwarzmeer-Kreuzfahrt vom 22.9.2014 bis 03.10.14 bei dem beklagten Reiseveranstalter zum Preis von 2.606,10 Euro. Bei dieser Kreuzfahrt sollten folgende Häfen angelaufen werden: Katakolon (Griechenland), Istanbul (Türkei), Jalta (Ukraine), Odessa (Ukraine), Constanza (Rumänien) sowie Gythion (Griechenland). Mit Schreiben vom Juli 2014 teilte das Reisebüro dem Kläger mit, dass sich die Kreuzfahrtroute ins Schwarze Meer aufgrund der aktuellen politischen Situation geändert habe, so dass Odessa und Jalta durch attraktive Ziele wie Burgas (Bulgarien), Volos (Griechenland) und Izmir (Türkei) ersetzt worden seien. Weiter heißt es in diesem Schreiben: „(Wir)…möchten jetzt schon vorsorglich darauf hinweisen, dass eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung gemäß der Geschäftsbedingungen (AGB`s) des Veranstalters … nicht möglich ist und wir hierauf auch keinerlei Einfluss haben“. Der Kläger nahm dann telefonisch mit dem Reisebüro Kontakt auf und dieses bestätigte ihm nochmals, dass eine Stornierung nicht möglich sei. Er solle sich nach der Reise mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen. Infolge der Abänderung der Häfen verkürzte sich die Seereiseroute um mindestens 1000 Seemeilen. Nach Bezahlung des restlichen Kaufpreises trat der Kläger zusammen mit seiner Frau die Kreuzfahrt an. Eine Stunde vor der geplanten Abreise in Istanbul wurde die Fahrt in das Schwarze Meer und damit auch die Durchfahrt durch die Dardanellen vollständig gestrichen und als Ersatz die Häfen Marmaris (Türkei) und Dubrovnik (Kroatien) festgelegt. Als Grund für die Routenänderung gab der Kapitän des Kreuzfahrtschiffes einen schlechten Wetterbericht für das Schwarze Meer an.

Der Kläger forderte nach Rückkehr von der Reise von dem Kreuzfahrtunternehmen eine Reisepreisminderung in Höhe von 30 Prozent des Reisepreises. Der Reiseveranstalter bot lediglich einen Gutschein für eine Reisepreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent auf die Kosten einer anderen Kreuzfahrt mit dem Unternehmen an. Das Kreuzfahrtunternehmen wirft dem Kläger vor, er habe vor Reiseantritt die Möglichkeit gehabt, sein Stornierungsrecht zu prüfen. Die abgeänderte Reiseroute sei keine wesentliche Leistungsänderung und außerdem habe der Kläger ja vorbehaltlos die geänderte Reise bezahlt. Der Kläger lehnte das Gutscheinangebot ab. Der Reiseveranstalter zahlte nicht. Der Lübecker erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 781.80 Euro.

Die zuständige Richterin gab ihm Recht.

Das Gericht stellt fest: Die von der Beklagten tatsächlich durchgeführte Kreuzfahrt durch das östliche Mittelmeer entsprach nicht der vom Kläger ursprünglich gebuchten Schwarzmeer-Kreuzfahrt mit der Durchfahrt durch die Dardanellen und der Anfahrt der Häfen Jalta und Odessa bzw. nach der ersten erfolgten Änderung der Häfen Burgas, Volos, Izmir und Constanza. Daher war die gesamte Reise mangelhaft. Da das Reiseunternehmen dem Kläger sowohl schriftlich als auch mündlich hat mitteilen lassen, dass er die Reise nicht stornieren kann, habe er auch nicht vorbehaltlos bezahlt.

Die von der Beklagten vorgenommene Routenänderung -sowohl die erste wie auch die zweite- sind nicht von den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) der Beklagten abgedeckt. Diese sind nämlich vorliegend nicht wirksam bei Vertragsschluss mit einbezogen worden. Da der Kläger bei der Online-Buchung von den ARB der Beklagten keine Kenntnis nehmen konnte, sind diese nicht Vertragsbestandteil geworden.

Der Minderungsanspruch des Klägers entfällt auch nicht wegen „höherer Gewalt“, nämlich die politische Unruhe mit Kriegszuständen in der Ukraine und schlechtes Wetter. Denn auch höhere Gewalt beeinträchtigt die Einstandspflicht des Reiseveranstalters nicht.

Zur Höhe des Minderungsanspruches stellt das Gericht fest:

„Eine Kreuzfahrt ist eine Mischung aus kulturellen und landschaftlichen Höhepunkten, gepaart mit der Besonderheit der ständigen Fortbewegung auf dem Meer. Bei einer Kreuzfahrt, die ursprünglich in das Schwarze Meer führen sollte, tatsächlich aber nur im östlichen Mittelmeer durchgeführt worden ist, wird der Gesamtcharakter der Kreuzfahrt entsprechend geändert. Daher ist der Minderungsanspruch auf den Gesamtreisepreis vorzunehmen.“ Das Gericht sprach dem Lübecker eine Minderung von 30 Prozent des Reisepreises zu.

Urteil des Amtsgerichts München vom 26.3.15, Aktenzeichen 275 C 27977/14

Das Urteil ist rechtskräftig.

Monika Andreß