AG Frankfurt am Main: Werden Geräte zur Verbrauchserfassung per Funk vermietet müssen auch die Codes hierfür übergeben werden, wenn der nebenher geschlossene Vertrag zur Ablesung endet.

Das Amtsgericht Frankfurt hatte einen Fall vorliegen in dem Funkheizkostenverteiler vermietet worden waren. In einem anderen Vertrag wurde vereinbart, dass der Vermieter der Geräte die jeweiligen Zählerstände auch abliest. Dafür nutzte er Ablesegeräte die sich per Übermittlung eines Codes „Zugang“ zu den Erfassungsgeräten verschafften.

Der Ablesungsvertrag endete vor dem Ende des Gerätemietvertrages. Nun hatte der Gerätemieter zwar Erfassungsgeräte deren Messstand  per Funk abgelesen werden können, hatte aber den Code nicht um dies auch zu tun.

Eine vertragliche Vereinbarung haben die Parteien für diesen Fall nicht getroffen.

Die Gerätemieterin wollte nun von der Gerätevermieterin den Code haben. Diese weigerte sich jedoch.

Das Gericht sah die Vermieterin aber als verpfichtet an den Code zu übergeben. Nur so nämlich kann die Mieterin das Gerät so nutzen wie der Mietvertrag es vorsieht.

Zum Urteil im Volltext: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/sites/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/files/Urteil%20zur%20Entscheidung%20-%20Zugangscodes%20f%C3%BCr%20Heizkostenverteiler.pdf