Änderungen auf der Kopie eines Testaments.

Änderungen auf der Kopie eines Testaments. Das setzt zumindest die Einhaltung formeller Voraussetzungen voraus.

https://youtu.be/A7Xd47glYp8

 

Der Fall:

Eine Frau hatte zwei Söhne. Sie war bereits seit einigen Jahren verwitwet, als sie ihren Nachlass regeln wollte und deswegen ein handschriftliches Testament errichte. Da sie und ihr Mann sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten gab es keine Besonderheiten wegen einer ja eventuell noch nicht aufgelösten Erbengemeinschaft zu beachten. So konnte sie frei verfügen.

Das sah so aus, dass sie ihr Vermögen, das im Wesentlichen aus zwei Hausgrundstücken bestand, auf die beiden Söhne verteilte. Eines der beiden Grundstücke sollte einer der Söhne allein bekommen. Das andere sollten sich die beiden teilen.

Der testamentarisch scheinbar benachteiligte Sohn hatte wohl bereits vorher ein Grundstück erhalten. Damals hatte die Mutter dieses mit einer Sicherungshypothek zu Gunsten des anderen Sohnes belastet, um einen Ausgleich zwischen den Brüdern zu schaffen. Im Testament verfügte sie nun, dass diese Hypothek gelöscht werden sollte.

Das Original ihres Testamentes legte sie ihn ihren Banksafe. Zuvor aber machte sie ein paar Kopien, die sie bei sich zuhause verwahrte.

In den folgenden Jahren änderte sich die Verhältnisse. So erfolgte die Löschung der Hypothek noch zu Lebzeiten der Mutter. Diese vermerkte das auf einer der Testamentskopien mit Unterschrift und Datum.

Danach wurde entweder einer der Söhne der absolute Liebling, oder der andere fiel in Ungnade. Jedenfalls holte die Erblasserin am 01.01.2019 die bereits veränderte Kopie des Testaments hervor und änderte es erneut. Sie strich den Sohn, der nur eine Hälfte des einen Grundstücks erhalten sollte als Erbe und setzte ihn auf den Pflichtteil. Diese Veränderung aber trug sie ein, ohne Datum oder Unterschrift drunter zu setzen.

Nach dem Tod der Mutter wollte der von der Änderung begünstigte Sohn einen Erbschein haben, den ihm das Amtsgericht zusprach. Er war darin als Alleinerbe ausgewiesen. Hiergegen legte der Andere Beschwerde ein.

Die Entscheidung:

Für diese war das Oberlandesgericht Köln, Az.: 2 Wx 131/20 zuständig. Es gab dem Beschwerdeführer recht.

Dabei stellte es klar, dass Änderungen nicht auf dem Original eines Testamentes vorgenommen werden müssen. Die Änderungen auf der Kopie reichten aus, wenn sie selbst die formellen Anforderungen an ein Testament erfüllen. Dazu müssen der Text auf dem vorhandenen Original und die Änderungen auf der Kopie ein einheitliches Ganzes bilden.

Zu den formellen Anforderungen an ein Testament gehört aber die eigenhändigte Unterschrift. Da diese hier fehlte war nicht klar, ob es nicht nur ein Entwurf gewesen war. Die Änderung war daher unwirksam.

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Zur Entscheidung

Dieser Artikel wurde erstellt durch Rechtsanwalt Krieger