Abweichen der Mieterhöhung von der Modernisierungsankündigung

Abweichen der Mieterhöhung von der Modernisierungsankündigung. Mieterhöhung mangels Prüfbarkeit nicht wirksam.

 

Der Fall:

Wenn ein Vermieter in sein Objekt investiert, kann dies unter Umständen dazu führen, dass er seine Ausgaben wieder reinholen kann. Das Gesetz erlaubt ihm dann u.U. eine Erhöhung der Miete. Dabei ist der Vermieter nicht an die Regeln gebunden, die er bei einer üblichen Anhebung der Miete beachten muss.

Zum Schutz betroffener Mieter verpflichtet das Gesetz einen Vermieter aber dazu die Arbeiten den Mietern frühzeitig anzukündigen. Dabei muss er auch darlegen, was das Ganze kosten soll. Die Mieter sollen abzuschätzen können wie hoch die Mieterhöhung ausfallen wird und über ein Sonderkündigungsrecht entscheiden können.

In Berlin hatten Mieter eine solche Ankündigung erhalten. Irgendwann rückten denn auch die Handwerker an. Als sie fertig waren, schickte der Vermieter das Schreiben indem er die Mieter aufforderte künftig eine höhere Miete zu bezahlen. Wie er es dafür tun muss, hat er in dem Schreiben aufgeführt welche Modernisierungen er hat durchführen lassen, und was ihn wie viel Geld gekostet hat. So errechnete er die Erhöhung, die er nun von seinen Mietern verlangte.

Die aber waren wohl nicht wenig überrascht, als sie lasen was bei ihnen so alles gemacht wurde. Zwar bezweifelten sie nicht, dass es tatsächlich auch gemacht wurde. Als sie aber das Schreiben mit der Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen und das zur Mieterhöhung verglichen, stießen sie auf einige Ungereimtheiten. Die Maßnahmen wichen nicht nur voneinander ab. Die Unterschiede waren sogar so klar, dass sie sich teils widersprachen. Daraus ergaben sich dann auch andere Kosten als sie erwartet hatten.

Um die Sache zu klären verklagten Sie den Vermieter. Dabei wollten sie, dass das Gericht feststellt, dass sie die Mieterhöhung nicht zahlen müssen.

Die Entscheidung:

Die Angelegenheit hat das Landgericht Berlin entschieden. Es hatte der Angelegenheit das Aktenzeichen 65 S 250/19 gegeben.

Das Gericht urteilte, dass das Mieterhöhungsverlangen nicht rechtmäßig sei. Dabei führe zwar nicht jedes Abweichen der Mieterhöhung von der Modernisierungsankündigung zu einer Nichtigkeit der Erhöhung. Schließlich kann Bauen und Umbauen mit vielen Unbekannten verbunden sein. Daher sind Änderungen immer möglich.

Allerdings müsse sich das in gewissen Grenzen halten. Hier waren die Unterschiede so gravierend, dass der Vermieter sie hätte erläutern müssen. Ohne Erläuterungen war für die Mieter nicht mehr klar, ob es sich auch noch um dasselbe Vorhaben handelte.

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