Abstellen von Dingen im Hausflur kann zu Rausschmiss führen
Abstellen von Dingen im Hausflur kann zu Rausschmiss führen. Flur ist kein Teil der Wohnung zur alleinigen Nutzung.
Der Fall:
Diesem Rechtsstreit ging ein jahrelanges Hin- und Her voraus. Eine Mieterin stellte im Hausflur des von ihr mit bewohnten Mehrfamilienhauses immer wieder verschiedene Gegenstände ab. Mal stand da ein Schuhregal. Ein anderes Mal große Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von fünf Litern oder Pappkartons. Die Sachen standen da auch nicht „mal eben“, also für kurze Zeit wie es vorkommen kann, wenn man zum Beispiel mal was vergessen hat und seine Last nicht wieder bis rauf in die Wohnung schleppen um etwa sein Handy zu holen. Hier standen die Sachen jeweils länger im Gang rum.
Irgendwann erhielt die Mieterin in jedem der Fälle die Aufforderung die Sachen zu entfernen. Sie kam den Aufforderungen auch jedes Mal nach. Allerdings führte das bei ihr nicht zu der dauerhaften Ansicht im Flur keine Gegenstände abstellen zu dürfen, so dass sich das Problem immer und immer wieder stellte.
Die Vermieterin hatte aber wohl keine besondere Freude daran Beseitigungsaufforderungen zu schreiben und so drohte sie der Mieterin eines Tages an beim nächsten Mal Klage gegen sie zu erheben mit der sie verurteilt werden sollte das Abstellen von Gegenständen im Flur des Hauses zu unterlassen. Wir hätten das nicht geschrieben und Sie würden es nicht lesen, wenn die Vermieterin mit dieser Drohung Erfolg gehabt hätte.
Anders als angekündigt verklagte die Vermieterin die Mieterin aber nicht auf Unterlassen, sondern kündigte ihr das Mietverhältnis ordentlich und forderte sie auf die Wohnung nach Ende der Kündigungsfrist zurückzugeben.
Die Mieterin meinte aber Sachen im Flur abstellen zu dürfen. Scheinbar hatte sie die Sachen nur deswegen immer wieder entfernt, weil sie keinen Streit wollte, was sie dann aber immer wieder vergaß. Die Kündigung sein daher nicht gerechtfertigt.
Auch hätte die Vermieterin sie auf Unterlassen verklagen müssen, weil sie diese Folge ja angekündigt hatte. Ein Kündigungsrecht habe die Vermieterin damit aus der Hand gegeben.
Die Entscheidung:
Das Amtsgericht Köln verpflichtete die Mieterin nicht zur Räumung. Es war der Ansicht die Kündigung sei unwirksam weil kein Kündigungsgrund vorgelegen habe. Das dann damit befasste Landgericht Köln bearbeitete die Sache unter dem Aktenzeichen 10 S 99/16. Es gab der Berufung statt, so dass am Ende die Vermieterin gewann.
Der immer wieder geäußerte Wunsch der Vermieterin den Flur frei zu halten war rechtmäßig. Die hat mit ihren Verstößen dagegen den Hausfrieden gestört. Schließlich führte das Verhalten dazu, dass sie Platz allein für sich in Anspruch nahm, der allen Bewohnern zur Verfügung gestanden hat. Ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung ist ein Hausflur ausschließlich dazu da zu den Wohnungen zukommen.
Grundsätzlich hätte die Vermieterin vor der Kündigung auch nochmal eine Frist setzen müssen weil sie die Unterlassungsklage angedroht hatte. Da nach all den Verstößen aber nicht davon ausgegangen werden konnte, dass es diesmal klappt, konnte sie gleich kündigen.