Abnahmepflicht trotz Dokumentationsmängeln bei Heizungen?

Abnahmepflicht trotz Dokumentationsmängeln bei Heizungen? Fehlende oder falsche Dokumentation ist wesentlicher Mangel.

Der Fall:

In unseren Breitengraden ist eine funktionierende Heizung für das Wohlbefinden durchaus nicht ganz unwichtig. Das gilt besonders in Kindertagesstätten. Die Kleinen frieren doch wesentlich schneller.

So haben die Verantwortlichen für eine Kindertagesstätte im Bereich Koblenz auch genau hingesehen, als der beauftragte Heizungsbauer meldete, dass er fertig sei. Beim Funktionstest und auch danach funktionierte die Heizung einwandfrei. Daher stellte der Heizungsbauer seine Rechnung. Der Träger der Kindertagesstätte war aber noch nicht zufrieden. Er verweigerte die Abnahme des Werkes, weil der Heizungsbauer ihm Unterlagen zur Heizung nicht gegeben hatte, beziehungsweise übergebene Unterlagen mit Fehlern versehen waren. So fehlten Bezeichnungsschilder und Bestandspläne und -zeichnungen. Vorgelegte Schemen waren unvollständig und nicht beschriftet. Die Pläne, die der Heizungsbauer vorgelegt hatte, zeigten falsche Leitungsführungen in den Stockwerken und die Planunterlagen waren unbrauchbar.

Der Heizungsbauer wiederum hielt den Papierkram für nicht so wichtig. Die Heizung funktionierte doch einwandfrei und der Rest sei doch nur Papperlapapp. Jedenfalls sei es nicht so wichtig, dass der Besteller die Abnahme und damit die Zahlung verweigern dürfe. Es gäbe eine Abnahmepflicht trotz Dokumentationsmängeln bei Heizungen.

Ein Auftraggeber ist verpflichtet die Leistung abzunehmen, wenn sie keine oder nur unwesentliche Mängel hat. Mit der Abnahme wird dann die Entlohnung des Handwerkers fällig.

Dabei war er sich so sicher, dass er die Unterlagen nicht etwa nachgearbeitet und nachgereicht hätte. Stattdessen hat er den Träger der Einrichtung verklagt und wollte von diesem die noch ausstehenden Beträge für die Erstellung der Heizungsanlage haben.

Die Entscheidung:

Einen ersten Dämpfer erhielt er vor dem in erster Instanz zuständigen Landgericht. Offenbar aber reichte dieser noch nicht aus und er bat das Oberlandesgericht Koblenz darum sich die Sache nochmal anzusehen. Das OLG tat dies unter dem Aktenzeichen 1 U 1011/17.

Das OLG änderte die angefochtene Entscheidung aber nicht ab. Es war der Ansicht, dass die Kenntnis all der Umstände, die in einer korrekten Dokumentation enthalten sein müssen für den Betrieb und die Wartung der Anlage unerlässlich seien.

Kontaktieren Sie uns