OLG Hamm: Preissenkungen des Energieversorgers gelten auch bei einer unwirksamen Preisanpassungsklausel

Preissenkungen des Energieversorgers gelten auch bei einer unwirksamen Preisanpassungsklausel

Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 20.09.2012

Ein Kunde, der aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel seines Energielieferungsvertrages die Erstattung zu Unrecht berechneter Preiserhöhungen verlangt, kann sich weiterhin auf Preissenkungen berufen, die der Energieversorger im maßgeblichen Abrechnungszeitraum gewährt hat. Das hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.08.2012 entschieden.

Die klagende Kundin hatte von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen die Erstattung von nach ihrer Ansicht zu Unrecht gezahlter Preiserhöhungen für einen mehrere Jahre umfassenden Lieferzeitraum verlangt und dabei auf eine unwirksame Preisanpassungsklausel ihres außerhalb der Grundversorgung vereinbarten Energielieferungsvertrages verwiesen. Der beklagte Energieversorger hatte u.a. eingewandt, die Kundin können sich nicht auf unwirksame Preiserhöhungen berufen und zugleich weiterhin die aufgrund derselben Vertragsklausel gewährten Preissenkungen in Anspruch nehmen.

Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Kundin einen Teil des eingeklagten Rückzahlungsbetrages zugesprochen, ohne Ersparnisse aus Preissenkungen anzurechnen. Der Senat hat entschieden, dass der Versorger der Kundin die aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel berechneten Preiserhöhungen zu erstatten habe. Dies allerdings nur, soweit die Kundin die Jahresabrechnungen innerhalb von drei Jahren nach ihrem Zugang beanstandet und so die – vom Bundesgerichtshof aus Gründen des Vertrauensschutzes für langjährige, außerhalb der Grundversorgung abgeschlossene Energielieferungsverträge anerkannte – „Widerspruchsfrist“ eingehalten habe. Maßgeblich sei dann der als letztes vor der Widerspruchsfrist berechnete Preis. Auf in diesem Zeitraum an sie weitergegebene Preissenkungen könne sich die Kundin dagegen weiterhin berufen. Die Kundin habe nur den Preiserhöhungen und nicht den Preissenkungen widersprochen. Mit letzteren gebe ein Energieversorger Kostensenkungen weiter. Insoweit wirke der Widerspruch eines Kunden nicht zu seinen Lasten und binde ihn nicht an den jüngsten, außerhalb der Widerspruchsfrist festgesetzten Preis.

Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.08.2012 (I-19 U 163/11).