Nicht genommenen Urlaub ist jetzt vererbbar
Urlaub, der nicht genommen werden kann ist nach deutschem Recht in Geld zu entschädigen. Nicht genommenen Urlaub ist jetzt vererbbar!
Der Fall:
Endet ein Arbeitsverhältnis und hat der Arbeitnehmer noch nicht alle Urlaubstage nehmen können, muss ihm der Arbeitgeber diese in Form von Geld ausgleichen. Nach deutschem Recht galt das aber nicht, wenn das Arbeitsverhältnis endete, weil der Arbeitnehmer während der Anstellung verstirbt. Der EuGH hatte in einem anderen Fall bereits entschieden, dass dieser Ausgleichsanspruch bestehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis endet weil der Arbeitnehmer verstirbt. Das europäische Recht hat hier deutsches Recht gebrochen.
Nun war also klar, dass der Ausgleichsanspruch mit dem Versterben des Arbeitnehmers nicht untergeht. Das Bundesarbeitsgericht hatte dann zwei Klagen vorliegen in denen Witwen diesen Ausglich von den ehemaligen Arbeitgebern ihrer verstorbenen Männer haben wollten.
Das BAG wollte nun wissen, ob nach europäischem Recht nicht genommener Urlaub ist vererbbar ist. Auch das wäre nach deutschem Recht nämlich nicht der Fall, weil der Urlaubsanspruch in erster Linie ein Anspruch auf Zeit ist in der der Arbeitgeber von der Arbeitspflicht befreit ist. Da über die Auslegung europäischen Rechts nur europäische Gerichtshof entscheiden kann, fragte das BAG dort an.
Das Urteil:
Der EuGH hatte die Sachen unter den Aktenzeichen C‑569/16 und C‑570/16 geführt. Dabei hat nun er klar gestellt, dass dieser Ausgleichsanspruch auf die Erben übergeht. Das Recht der Europäischen Union bricht hier Bundesrecht.
Nicht genommenen Urlaub ist jetzt vererbbar!
Tipp: In Tarifverträgen sind für Ansprüche oft nur recht kurze Fristen geregelt. Im Falle des Falles muss daher schnell gehandelt werden.