Nur ein ausdrücklich genug erklärter Verzicht auf Urlaub wirkt

Nach den Regeln der Europäischen Union ist es in Ordnung, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Urlaub verliert, wenn er diesen freiwilllig aufgegeben hat und er den Urlaub tatsächlich hätte nehmen können.

Die Frage in der Entscheidung war, ob man von einem freiwilligen Verzicht bereits dann ausgehen kann, wenn der Urlaub einfach nicht beantragt wurde. Dem Eurpäischen Gerichtshof hat das nicht ausgereicht. Ein Verzicht auf zustehende Rechte, ohne dass eine Gegenleistung erfolgt kann nicht angenommen werden.

Dies ist verständlich. Der Verzicht auf Urlaub ist ein Geschenk an den Arbeitgeber. Im Normalfall besteht kein Grund für eine solche Wohltat. Daher kann sie nur angenommen werden, wenn sie unzweideutig erklärt wurde.

Zum Urteil im Volltext: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-11/cp180165de.pdf