LArbG Frankfurt: Schadensersatz für Zweitwohnung und Pendeln nach rechtswidriger Versetzung

Schadensersatz für Zweitwohnung und Pendeln nach rechtswidriger Versetzung

Das Hess. Landesarbeitsgericht (LAG) hat durch Urteil vom 10. Nov. 2017 eine Arbeitgeberin verurteilt, ihrem Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Versetzung die Kosten für eine Zweitwohnung und eines Teils der Heimfahrten zu erstatten sowie ein Tagegeld zu zahlen.

Pressemitteilung Nr. 04/2018

Der Arbeitnehmer war seit 1997 bei einem Tischler- und Montageunternehmen aus Südhessen beschäftigt. Zuletzt war der Metallbaumeister auch Betriebsleiter des südhessischen Standorts. Ab November 2014 versetzte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer für mindestens zwei Jahre in ihre sächsische Niederlassung, die ca. 480 km entfernt ist. Der Arbeitnehmer folgte der Aufforderung, klagte jedoch erfolgreich gegen die Versetzung, so dass er nach einem rechtskräftigen Berufungsurteil ab Oktober 2016 wieder in Südhessen arbeiten konnte.
Während seines Einsatzes in der sächsischen Niederlassung mietete der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung für ca. 315 € monatlich. Außerdem pendelte er mit seinem Privatfahrzeug regelmäßig sonntags und freitags zwischen Hauptwohnsitz und Zweitwohnung. 2016 klagte der Metallbaumeister erneut und forderte von seiner Arbeitgeberin Schadensersatz. Er verlangte u.a. Erstattung der Kosten der Zweitwohnung, der wöchentlichen Heimfahrten, die Vergütung der Fahrzeit und ein Tagegeld.

Das LAG hat in dem Berufungsverfahren die Forderungen als teilweise berechtigt anerkannt. Da in dem vorausgehenden Rechtstreit festgestellt wurde, dass die Versetzung rechtswidrig war, schulde die Arbeitgeberin Schadensersatz. Dieser umfasse dem Grunde nach die Kosten der Zweitwohnung und des Pendelns. Der Ausgleich des Schadens könne aber nicht nach den Regelungen über Montageeinsätze in dem für beide Seiten geltenden Tarifvertrag für das hessische Tischlerhandwerk, Bestattungs- und Montagegewerbe erfolgen. Denn es habe sich um einen dauernden – nicht einen vorübergehenden – Einsatz gehandelt. Der Arbeitnehmer könne auch nicht die Kosten für Heimfahrten zu dem Erstwohnsitz vom Arbeitgeber als Aufwendungsersatz (entsprechend § 670 BGB) verlangen, denn Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle seien regelmäßig der Privatsphäre zuzuordnen.
Der Schaden sei nach dem Leitbild der öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen, konkret der Trennungsgeld-verordnung (TGV), zu berechnen. Dies führe zu einer vollständigen Erstattung der Mietkosten, da diese angemessen waren. Die Fahrkosten seien nur nach dem Wert einer Zugfahrt an jedem zweiten Wochenende auszugleichen, ohne Vergütung der Fahrtzeit. Daneben stehe dem Arbeitnehmer für den höheren Aufwand aber ein monatlicher Ausgleich von 236 € zu, ermittelt nach den Vorschriften für ein Trennungstagegeld.
Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig. Zu den Fragen der Berechnung des Schadensersatzes und seiner Berechnung wurde für beide Parteien die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

Hess. LAG, Urteil vom 10.11.2017, Az. 10 Sa 964/17
vorhergehend: Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 09.05.2017, Az. 3 Ca 160/16