19. Oktober 2015

ArbG Mönchengladbach: Außerordentliche Kündigung bei Weigerung der Nutzung eines KFZ mit nackten Frauenbeinen wirksam. <meta name="description" content="Verweigert ein Vertreter seine dienstlichen Fahrten in einem Auto der Firma zu unternehmen weil darauf nackte Frauenbeine abgebildet sind die aus Kaffeebohnen ragen, dann handelt es sich um nicht entschuldigte Arbeitsverweigerung. Der Arbeitnehemer kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden."

Pressemitteilung   Die außerordentliche Kündigung eines Verkaufsreisenden, der sich weigert mit einem Firmenfahrzeug zu fahren, auf dem nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine zu sehen sind, ist […]