AG München: Pflicht sich zu vergewissern in den richten Bus einzusteigen

21. August 2015 – Pressemitteilung 50/15

Falscher Bus

Wer in einen falschen Bus einsteigt, bleibt auf seinen Kosten sitzen.


Ein Ehepaar aus Lüdenscheid buchte buchte im Internet bei einem Münchener Fernbussunternehmen eine Busreise von Hamburg nach Hagen und zurück zum Preis von jeweils 15 Euro. Am 31.7.2014 zeigten sie bei Fahrtantritt am ZOB Hamburg dem Busfahrer ihre Fahrkarten und bestiegen gegen 15.30 Uhr den Bus. Als der Bus in Hannover anhielt, fragte der Ehemann den Busfahrer, wann der Bus in Hagen ankomme. Da erfuhr das Ehepaar, dass es in den falschen Bus, den Fernbus nach Frankfurt, eingestiegen war. Der Busfahrer weigerte sich, sie weiter zu befördern und sie mussten den Bus verlassen. Das Ehepaar fuhr dann mit der Bahn vom Hauptbahnhof Hannover bis Hagen-Hauptbahnhof. Der Fahrpreis betrug für jeden 90 Euro. Da der Zug erst um 22.22 Uhr in Hagen-Hauptbahnhof ankam, verpasste das Ehepaar die letzte Gelegenheit, mit der Bahn zurück nach Lüdenscheid zu kommen. Sie mussten mit dem Taxi fahren und dafür 45 Euro bezahlen

Das Ehepaar verlangt die Erstattung des Fahrpreises für den Fernbus und die Mehrkosten für die Bahnfahrt und das Taxi in Höhe von insgesamt 135 Euro sowie eine zusätzliche Entschädigung von 50% des Fahrpreises von 30 Euro, also 15 Euro. Insgesamt wurden 180 Euro vom Fernbusunternehmen eingefordert.

Das Fernbusunternehmen lehnte die Zahlung ab.

Daraufhin erhob das Ehepaar Klage zum Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Das Ehepaar bleibt auf allen Kosten sitzen.

Das Ehepaar hat -so das Gericht- keinen Beförderungsvertrag für die von ihnen tatsächlich gewählte Fahrt nach Frankfurt abgeschlossen. Die tatsächlich gebuchte Fahrt nach Hagen hat stattgefunden und wurde planmäßig durchgeführt. Anders als bei einer Annullierung habe daher das Ehepaar keinen Ausgleichsanspruch wegen des bezahlten Beförderungsentgeltes.

Auch die sonstigen Unkosten muss das Busunternehmen nicht ersetzen. Seitens des Busunternehmens bestehe „keine Rechtspflicht, die Kläger am Einsteigen in einen falschen Fern Bus nach Frankfurt zu hindern“. Zudem sei den Klägern ein beachtliches Mitverschulden beim Einsteigen in den falschen Bus anzulasten.

Urteil des Amtsgerichts München vom 15.6.15, Aktenzeichen 122 C 7088/15

Das Urteil ist rechtskräftig.

Monika Andreß