OLG Hamm: Spürbares Schalten und Bremsen ist beim Porsche 981 Boxter S kein Mangel

Pressemitteilung

Spürbares Schalten und Bremsen ist beim Porsche 981 Boxter S kein Mangel

Ein durch die Fahrzeugtechnik bedingtes, für den Fahrer spürbares Schalten und Bremsen ist beim Porsche 981 Boxter S kein Fahrzeugmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlan-desgerichts Hamm am 18.03.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen bestätigt.

Über ihren Geschäftsführer leaste die in Dorsten ansässige klagende Firma im Juni 2012 beim beklagten Autohaus in Essen einen neuen Porsche 981 Boxter S. Das Fahrzeug hatte einen Verkaufswert von ca. 76.000 Euro und war mit einem 315 PS Mittelmotor und einem automatisch schaltenden Doppelkupplungsgetriebe ausgestattet. In der Folgezeit beanstandete der Geschäftsführer der Klägerin, dass das Fahrzeug ruckhaft beschleunige und stotternd abbremse. Nachdem Überprüfungen aus Sicht der Beklagten weder einen technischen Fehler noch zu optimierende Einstellungen ergeben hatten, verlangte die Klägerin die Rückabwicklung des Erwerbsvertrages.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Nach sachverständiger Begut-achtung des Fahrzeugs konnte der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm keinen Fahrzeugmangel feststellen, der die Klägerin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt hätte. Der Porsche weise die Beschaffenheit auf, die bei Fahrzeugen gleicher Art üblich sei und die ein Käufer erwarten könne.

Das von der Klägerin als ruckhaft monierte Bremsverhalten des Fahrzeugs beruhe darauf, dass das automatische Getriebe des Sportwagens beim Bremsen zurückschalte und zwischen den Gangstufen selbstständig Zwi-schengas gebe. Diese für den Fahrer spürbaren Schaltvorgänge stellten kei-nen technischen Fehler dar. Sie seien vom Hersteller gewollt und dem pro-pagierten dynamisch-sportlichen Anspruch an seine Sportwagen geschuldet. Das von der Klägerin gerügte Schaltverhalten des Fahrzeugs beruhe auf technisch nicht zu beanstandenden, typischen Besonderheiten eines Porsche Boxter S. Der Kraftstoffersparnis diene, dass die Getriebesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen Motor und Getriebe trenne. Das sei eine her-stellerseitig gezielt programmierte sog. Segelfunktion. Zu der für einen Por-sche dieser Art typischen Schaltcharakteristik gehöre auch das beanstandete Zurückschalten bei moderatem Gasgeben, mit dem eine unmittelbare Be-schleunigung ermöglicht werde.

Der Beklagten sei auch nicht vorzuhalten, dass sie im Rahmen der Vertrags-verhandlungen nicht auf die Besonderheiten des Schalt- und Bremsverhal-tens hingewiesen habe. Dieses Fahrverhalten habe die Beklagte nicht unzu-treffend beworben. Dem zu Grunde liegenden Prospektmaterial sei vielmehr zu entnehmen, dass das Fahrzeug „straffe und unmittelbare“ Schaltvorgänge zeige, was die Auswirkungen der Zwischengasfunktion und des Segelmodus beschreibe. Im Übrigen stellten die von der Klägerin beanstandeten Fahrweisen keine negative Eigenschaft des Fahrzeugs dar, sie würden von Erwerbs-interessenten unterschiedlich wahrgenommen und nicht generell als Nachteil bewertet.

Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.03.2014 (28 U 162/13)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent